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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 30/14 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
Schlagwörter Vermietung, Hotel, Steuerfreiheit, Prostituierte, Grundstück, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Unterliegt die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unabhängig davon, ob die Zimmer an Prostituierte oder deren Kunden vermietet werden? - 2. Setzt § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen" grundsätzlich voraus, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit des Zimmers für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird? - 3. Stellt die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 07.05.2014
Vorinstanz/AZ: 2 K 293/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 23 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.09.2015
Erledigungs-Az: V R 30/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 25 58