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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 133/00 |
§§: | AO 1977 § 160, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Provision, Betriebsausgabe, Empfängerbenennung, GmbH |
Rechtsfrage: | Sind als Provision bezeichnete Zahlungen einer GmbH an eine liechtensteinische Anstalt (Domizilgesellschaft?) wegen unzureichender Empfängerbezeichnung nicht als Betriebsausgaben abziehbar? Ist die Bezeichnung der "Hintermänner" zumutbar (ausländische Verschwiegenheitsrechte)? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | II 14/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1385 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.03.2001 |
Erledigungs-Az: | I B 133, 134/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |