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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 129/99
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr 1, EStG § 11 Abs 1 S 1
Schlagwörter Aktienoption, Arbeitslohn, Zufluss
Rechtsfrage: Zum Zeitpunkt der Versteuerung eines geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Optionen auf den Erwerb von Aktien des Arbeitgebers zu einem bestimmten Basispreis. Sind Mitarbeiteroptionen echten (börsengleichen) Optionsscheinen gleichzusetzen? Ist als Arbeitslohn der Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung oder die Differenz zwischen Kurswert und Basispreis bei Ausübung der Option anzusetzen (vgl. Beschluss des BFH vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, DB 1999, 1932)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 24.06.1999
Vorinstanz/AZ: 10 K 464/96
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.09.2001
Erledigungs-Az: VI R 129/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen