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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 100/04 |
| §§: | AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 182 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Feststellungsfrist, Verjährung, Ablaufhemmung, Bindungswirkung, Grundlagenbescheid |
| Rechtsfrage: | Endet die Festsetzungsfrist eines Folgebescheides gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 nicht, bevor über einen Grundlagenbescheid rechtskräftig entschieden worden ist, dessen Feststellungsfrist aufgrund § 171 Abs. 3 AO 1977 (i.d.F. des Jahres 1979) noch nicht abgelaufen ist? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 23.10.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | VII 250/2000 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 00 53 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.07.2007 |
| Erledigungs-Az: | I R 100/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |