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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 48/08 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 31 Satz 4, EStG § 32 Abs. 6, EStR R 31 Abs. 2 Satz 2, BGB § 1608 Abs. 2, GG Art. 6 |
Schlagwörter | Kinderfreibetrag, Kindergeld, Grenzbetrag, Unterhalt, Anspruch, Anrechnung, Existenzminimum |
Rechtsfrage: | Überschrittener Grenzbetrag bei einem Kind mit eigenem Kind: 1. Sind im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes wegen dessen Unterhaltsleistungen an sein Kind (Enkel des Klägers) mangels eigener Einkünfte der Ehefrau - entgegen DA-FamEStG 63.4.1.1. Abs. 2 - um das volle Existenzminimum (Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag abzüglich gewährtes Kindergeld) zu mindern? - 2. Keine Anrechnung von Kindergeld auf die tarifliche Einkommensteuer, da der Anspruch auf Kindergeld wegen angeblicher Rückforderung nicht realisiert war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 29.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3889/05 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.08.2011 |
Erledigungs-Az: | III R 48/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 29 92 |