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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 19/16 (BFH)
§§: EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 9 Satz 1
Schlagwörter Abgeltungsteuer, Darlehensverzicht, Refinanzierungskosten, Werbungskosten, Antragsfrist
Rechtsfrage: Ist § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG auf Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzuwenden, wenn ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen Besserungsschein auf Darlehen sowie Zinsansprüche verzichtet und aufgrund vorhandener Refinanzierungskosten ausschließlich negative Kapitalerträge erzielt? Kann ein Antrag nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG noch bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, um auf etwaige Umqualifizierungen im Rahmen einer Außenprüfung reagieren zu können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.05.2016
Vorinstanz/AZ: 13 K 3369/14 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 22 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.10.2017
Erledigungs-Az: VIII R 19/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 15 93