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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 2523/08 (BVerfG) |
§§: | EStG 1997 § 2 Abs. 6 Satz 1, EStG 1997 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 1997 § 35 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 2, GewStG 1999 § 8 Nr. 1 |
Schlagwörter | Anrechnung, Anrechnungsüberhang, Dauerschuldzinsen, Eigentum, Einkommensteuer, Einkünfte, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gleichheit, Hinzurechnung, Negative Einkünfte, Steuerermäßigung, Verfassung, Verlust |
Rechtsfrage: | Verfall des sog. Anrechnungsüberhangs bei § 35 EStG verfassungsgemäß - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 11.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | X R 55/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2009 S. 379 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 05 95 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 08.06.2009 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 2523/08 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |