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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 12/14 (BFH) |
§§: | UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, AO § 163 |
Schlagwörter | Organschaft, Finanzielle Eingliederung |
Rechtsfrage: | 1. Ist die notwendige finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als Organträger gegeben, wenn die beide Gesellschaften beherrschenden natürlichen Personen tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen? - 2. Ist eine Billigkeitsfestsetzung nach Änderung der Rechtsprechung des BFH durch das Urteil vom 22.4.2010 V R 9/09 (BStBl 2011 II S. 597) nach § 163 AO bei einer GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BFH geboten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 128/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 23 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2015 |
Erledigungs-Az: | V R 12/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren V R 12/14 ruht gemäß Beschluss vom 13.8.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren Rs C-108/14 und C-109/14.-- Das Verfahren V R 12/14 wurde mit Beschluss vom 27.7.2015 wieder aufgenommen. -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 02 74 |