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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 60/00
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 93 Abs. 3 S. 2, FGO § 96, FGO § 76
Schlagwörter Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, Mietverhältnis, Rechtliches Gehör, Mündliche Verhandlung, Wiedereröffnung, Sachaufklärung
Rechtsfrage: 1. Anerkennung eines über mehrere Jahre andauernden Aushilfsarbeitsverhältnisses zwischen Vater und Sohn (Kriterien für Fremdvergleich insbesondere: Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Bezahlung, fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag). - 2. Anerkennung eines schriftlich vereinbarten Mietverhältnisses über eine "möblierte Einliegerwohnung" zwischen Vater und Sohn im ansonsten eigengenutzten Haus (Kriterien für Fremdvergleich insbesondere: Barzahlung; Mietzahlung aus Barunterhalt bzw. Aushilfslohn -vgl. 1.-, fehlender Hinweis auf Möblierung; Regelung über Schönheitsreparaturen, Regelung über Nebenkosten). - 3. Mangelnde Sachaufklärung zu 1 und 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs etc. wegen abgelehnter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Kann die Ablehnung der Wiedereröffnung im Urteil erfolgen? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.06.1999
Vorinstanz/AZ: XIV 162/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.04.2001
Erledigungs-Az: XI R 60/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 12 83