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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-62/20 (EuGH) |
§§: | KN Pos. 4407, KN Pos. 4409 |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, gehobelte Holzbretter |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Kombinierte Nomenklatur im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - auch im Licht der unterschiedlichen Sprachfassungen zu der Position 4409 und der HS-Erläuterungen zu den Positionen 4407 und 4409 - dahin auszulegen, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Waren, nämlich gehobelte Holzbretter, die an den vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind, als "entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert" anzusehen und folglich in die Position 4409 einzureihen sind, oder kann das Abrunden der Kanten nicht als "entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert" angesehen werden und sind die Waren folglich in die Position 4407 einzureihen? - 2. Bestimmt der Umfang der Abrundung die Einreihung in die Position 4407 bzw. die Position 4409? |
Vorinstanz: | Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2020 Nr. C 201 S. 9 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.04.2021 |
Erledigungs-Az: | Rs C-62/20 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 05 96 |