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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 28/01
§§: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Ausbildung, Fortbildung, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) erster Klasse und der Langstreckenberechtigung (Long Range) als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um eine nicht mit der erstmaligen Berufsausbildung verwandte Zweitausbildung in Verbindung mit einem Berufswechsel handelt und der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines während der Schulung abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist? Teilung einer Schulungsmaßnahme in Ausbildung und Fortbildung? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.02.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 4281/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 71 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.05.2003
Erledigungs-Az: VI R 28/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG