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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 47/00
§§: EStG § 33 a Abs. 1 S 4, EStG § 32 Abs. 4 S 3
Schlagwörter Unterhalt, Kürzung, Öffentliche Mittel
Rechtsfrage: Ist -u.a. wegen § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG-- § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass auch bei Leistungen aus öffentlichen Mitteln die Beträge von der Kürzung auszunehmen sind, die nicht zur Bestreitung des am Existenzminimum orientierten Lebensunterhalts eingesetzt werden können (hier: Zuschüsse nach dem AFG für Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten und Arbeitskleidung)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 29.08.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 3074/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 69 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.12.2001
Erledigungs-Az: III R 47/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 03 85