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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 12/14 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10, EStG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Abzugsverbot, Abfluss |
Rechtsfrage: | Gilt das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch für solche Aufwendungen, die in 2009 geleistet wurden, jedoch mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die vor 2009 zugeflossen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.02.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 433/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 20 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2015 |
Erledigungs-Az: | VIII R 12/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 01 46 |