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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 17/99 |
| §§: | FGO § 120 Abs. 1, FGO § 56, EStG § 10d, EStG § 24 Nr. 2, EStR Abschn. 171 Abs. 1 Satz 8 J: 1990, AO 1977 § 176, BGB § 242 |
| Schlagwörter | Verlustrücktrag, Bindungswirkung, Nachträgliche Betriebsausgabe, Vertrauensschutz, Treu und Glauben |
| Rechtsfrage: | 1. Ist Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren ? - 2. Ist ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, der im Einkommensteuerbescheid des Jahres 1992 (und evtl. auch im Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1992) als Verlust ausgewiesen ist, zwingend als Verlustrücktrag (hier 1991) zu berücksichtigen ? - 3. Ist die nichtrealisierte Ausgleichsforderung eines ehemaligen Gesellschafters aus der Auseinandersetzung des Vermögens einer GbR entsprechend Abschn. 171 Absatz 1 Satz 8 EStR 1987 bis 1992 im Veranlagungszeitraum 1991/1992 (vgl. 2.) als nachträgliche Betriebsausgabe abziehbar ? Verletzt die Nichtberücksichtigung § 176 AO 1977 bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben ? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 21.01.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 5684/97 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.09.1999 |
| Erledigungs-Az: | XI R 17/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |