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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 17/99
§§: FGO § 120 Abs. 1, FGO § 56, EStG § 10d, EStG § 24 Nr. 2, EStR Abschn. 171 Abs. 1 Satz 8 J: 1990, AO 1977 § 176, BGB § 242
Schlagwörter Verlustrücktrag, Bindungswirkung, Nachträgliche Betriebsausgabe, Vertrauensschutz, Treu und Glauben
Rechtsfrage: 1. Ist Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren ? - 2. Ist ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, der im Einkommensteuerbescheid des Jahres 1992 (und evtl. auch im Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1992) als Verlust ausgewiesen ist, zwingend als Verlustrücktrag (hier 1991) zu berücksichtigen ? - 3. Ist die nichtrealisierte Ausgleichsforderung eines ehemaligen Gesellschafters aus der Auseinandersetzung des Vermögens einer GbR entsprechend Abschn. 171 Absatz 1 Satz 8 EStR 1987 bis 1992 im Veranlagungszeitraum 1991/1992 (vgl. 2.) als nachträgliche Betriebsausgabe abziehbar ? Verletzt die Nichtberücksichtigung § 176 AO 1977 bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben ? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.01.1999
Vorinstanz/AZ: 10 K 5684/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.09.1999
Erledigungs-Az: XI R 17/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig