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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 68/00
§§: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 10 e Abs. 1,6, WertV § 13 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2
Schlagwörter Kaufpreisaufteilung, Anschaffungsnaher Aufwand
Rechtsfrage: 1. Kaufpreisaufteilung - Ist im Rahmen der schätzweisen Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden sowie das Gebäude bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Grund und Bodens anhand der Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse (§ 13 Abs. 2 WertV) stets der Bodenrichtwert für nach dem Bebauungsplan ausgewiesenes Bauland maßgeblich, selbst wenn eine Bebauung aus tatsächlichen Gründen (Ziergartenparzelle) nicht erfolgen oder aus rechtlichen Gründen (drohende Unterstellung unter den Denkmalschutz) nicht geändert werden kann? - 2. Anschaffungsnaher Aufwand - Ist bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen anschaffungsnahen Aufwendungen im Einzelfall aufgrund des Vorbringens des Stpfl. konkret zu prüfen, ob die strittigen Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB geführt haben - Zeitliche Nähe zur Anschaffung und Höhe der Aufwendungen allein für Annahme von anschaffungsnahem Herstellungsaufwand nicht ausreichend? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.10.1999
Vorinstanz/AZ: 6 K 1660/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 90 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2002
Erledigungs-Az: IX R 68/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 21 92