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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 92/01 |
§§: | UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Abmahngebühren, Vorsteuerabzug, Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Stellen die Abmahngebühren, die ein Verein (Satzungszweck: Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) für das Abmahnen von Firmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot einnimmt, steuerpflichtige Umsätze dar, mit der Folge, dass die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern abgezogen werden können? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | VII 44/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.01.2003 |
Erledigungs-Az: | V R 92/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 21 71 |