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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 53/10 (BFH) |
§§: | AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung |
Rechtsfrage: | Festsetzungsverjährung bei der Antragsveranlagung: Findet bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung? Verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bei der Anlaufhemmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 478/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 28 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 53/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 22 59 |