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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 47/13 (BFH) |
§§: | AO § 147 Abs. 6, AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, AO § 162 Abs. 2 |
Schlagwörter | Datenzugriff, Außenprüfung, Aufzeichnungspflicht, Schätzung |
Rechtsfrage: | Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung: Ist ein Apotheker, der tatsächlich Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe führt, zur Herausgabe der entsprechenden Datei nach § 147 Abs. 6 AO verpflichtet? Führt die verweigerte Herausgabe der Unterlagen zu einer Schätzungsbefugnis? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 10.10.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 4112/12 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 91 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 02 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2015 |
Erledigungs-Az: | X R 47/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Zwischenurteil vom 16.12.2014 X R 47/13 (NV) -- Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 00 24 |