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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 22/12 (BFH) |
§§: | EStG § 34 Abs. 3, EStG § 16 |
Schlagwörter | Betriebsaufgabe, Veräußerungsgewinn, Tarifermäßigung, Stille Reserven, Betriebsaufspaltung |
Rechtsfrage: | Vorliegen eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns: Kann für die im Anschluss an eine unentgeltliche Übertragung einer (weiteren) GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen einer neu gegründeten KG durchgeführte Restauflösung des bisherigen Besitz-Einzelunternehmens (Aufdeckung der stillen Reserven durch Veräußerung der Anteile an der Betriebs-GmbH und Entnahme des bisherigen Betriebsgrundstücks) die Tarifvergünstigung gem. §§ 16, 34 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes vom 19.12.2000 in Anspruch genommen werden? Auslegung der Tarifvorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in ihrer ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geänderten Funktion und ihrem veränderten Grund (Sozial- statt Fiskalzwecknorm)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.04.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1395/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 31 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.02.2014 |
Erledigungs-Az: | X R 22/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 08 40 |