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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 66/09 (BFH)
§§: UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 4, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage Nr. 10, UStG 1999 § 10 Abs. 5 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27
Schlagwörter Speiselieferungen, Regelsteuersatz, Ermäßigter Steuersatz, Verzehr an Ort und Stelle
Rechtsfrage: 1. Sind Umsätze im Zusammenhang mit der Verpflegung der Bewohner eines Altenwohnheims als regelbesteuerte Dienstleistungen und nicht als bloße Lieferung zubereiteter Speisen anzusehen, wenn sich die Leistung nicht darauf beschränkt, die in den sich in den jeweiligen Heimen befindlichen Großküchen verzehrfertig zubereiteten Speisen an den Betreiber des Altenwohnheims zu liefern, sondern darüber hinaus auch das Mobiliar der auch der Speiseneinnahme dienenden Gemeinschaftsaufenthaltsräume sowie das zur Einnahme der Mahlzeiten erforderliche Geschirr und Besteck überlassen wird? - 2. Handelt es sich um eine nahestehende Person i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG 1999, wenn zwischen dem Leistungen zu nicht kostendeckenden Entgelten ausführenden Unternehmen und dem Leistungsempfänger weitgehend übereinstimmende Beteiligungsverhältnisse bestehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.09.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 977/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 06 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.10.2011
Erledigungs-Az: V R 66/09
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren V R 66/09 ruht gemäß Beschluss vom 21.9.2010 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 41 23