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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 53/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10 |
| Schlagwörter | Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Wesentliche Beteiligung, Veräußerung, Abzugsverbot |
| Rechtsfrage: | Schließt § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG im Streitjahr 2009 den Abzug von Schuldzinsen, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus, wenn die GmbH-Beteiligung bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2009 veräußert wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 14.11.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 3893/11 E |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 82 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.07.2014 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 53/12 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 27 73 |