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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 75/10 (BFH) |
§§: | EStG § 62 Abs. 1, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71, , VO (EG) Nr. 883/2004 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Arbeitnehmer |
Rechtsfrage: | Hat der Kläger, der polnischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland für einige Monate als Saisonarbeiter tätig aber nicht sozialversicherungspflichtig war, Anspruch auf Kindergeld für diesen Zeitraum? Ist die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig? Durfte das FG im vorliegenden Fall die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht mehr anwenden, weil diese im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr galt und vielmehr die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 3048/08 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 03 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.10.2013 |
Erledigungs-Az: | XI R 58/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren III R 75/10 ist durch Beschluss vom 19.4.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt. - abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 58/10 - Erledigung der Hauptsache |