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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 3/03
§§: EStG § 10 e Abs. 6, EStG § 52 Abs. 14, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Vorkosten, Übergangsregelung, Verfassung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Können im Streitjahr 1995 Schuldzinsen für die Anschaffung von Grund und Boden als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG berücksichtigt werden, wenn Bauantrag und Baugenehmigung für die Herstellung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts erst nach dem 1.1.1996 erfolgten? Steht dem die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 14 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des JStErgG 1996 entgegen oder verstößt diese gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (bestehendes Wahlrecht zwischen § 10 e Abs. 6 EStG und § 10 i EStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 30.10.2002
Vorinstanz/AZ: 9 K 9055/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.03.2005
Erledigungs-Az: X R 3/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 25 93