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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 45/05 |
§§: | InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG 1991 § 7 Abs. 1 Satz 2, KStG § 4, VwVfG § 1 Abs. 4 |
Schlagwörter | Hoheitsbetrieb, Verbleiben, Zweckverband, Abwasserbeseitigung, Betrieb gewerblicher Art, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Investitionszulage |
Rechtsfrage: | Abwasserbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit oder im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art? Handelt es sich bei fehlerhaft gegründeten Zweckverbänden überhaupt um öffentlich-rechtliche Körperschaften? Ist deshalb eine hoheitliche Tätigkeit der Zweckverbände nicht möglich, so dass die aufgrund der Neuregelung des Sächsischen Wassergesetzes zwingend notwendige Übertragung von zulagenbegünstigten, der Abwasserbeseitigung dienenden Wirtschaftsgütern auf einzelne Zweckverbände unschädlich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1205/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 45/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 38 35 |