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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-16/09 (EuGH) |
§§: | EStG § 62, EStG § 63, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | EG, EU, Kindergeld, Kürzung, Familienleitungen, Ermessen, Teilkindergeld, Verzicht |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt? (2) Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 30.10.2008 |
Vorinstanz/AZ: | III R 92/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 00 46 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.10.2010 |
Erledigungs-Az: | Rs C-16/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 33 42 |