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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 10/19 (BFH)
§§: UStG § 25, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Sonstige Leistung, Vermittlungsleistung, Vermietung, Margenbesteuerung
Rechtsfrage: Unterliegen die vom Kläger erbrachten Leistungen zur Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie die Vermietung und der Verkauf von Ferienimmobilien dem ermäßigten Steuersatz oder handelt es sich um Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG, auf die als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils der Regelsteuersatz anzuwenden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 08.06.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 3557/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 02 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.03.2019
Erledigungs-Az: V R 10/19
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: V R 60/16 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 52