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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 52/13 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 33 Abs. 3, EStDV § 64, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Außergewöhnliche Belastung, Zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verfassung |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Wege der Schätzung durch das FG? Ist es von Verfassung wegen geboten, Krankheitskosten, die der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit dienen, ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen? Verstößt die rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 beim Kläger gegen schützenswertes Vertrauen und damit gegen Verfassungsrecht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 781/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2015 |
Erledigungs-Az: | VIII R 52/13 |