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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-69/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 213, RL 2006/112/EG Art. 214, RL 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteueridentifikationsnummer
Rechtsfrage: 1. Verbietet die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (insbesondere die Art. 213, 214 und 273) unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung oder Steuerpraxis, wonach einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn es nach der Reaktivierung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen mittels mehrerer Mehrwertsteuererklärungen geltend gemacht wird, nicht gewährt wird, weil sich die fragliche Vorsteuer auf Erwerbe bezieht, die in dem Zeitraum getätigt wurden, in dem die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen inaktiv war? - 2. Verbietet die Richtlinie 2006/112/EG (insbesondere die Art. 213, 214 und 273) unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung oder Steuerpraxis, wonach einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn es nach der Reaktivierung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen mittels mehrerer Mehrwertsteuererklärungen geltend gemacht wird, nicht gewährt wird, weil die fragliche Vorsteuer - obgleich sie sich auf Rechnungen bezieht, die nach der Reaktivierung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen ausgestellt wurden - Erwerbe betrifft, die in dem Zeitraum getätigt wurden, in dem die Mehrwertsteueridentifikationsnummer inaktiv war?
Vorinstanz: Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 144 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.09.2018
Erledigungs-Az: Rs C-69/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 13 86