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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-289/09 (EuGH)
§§: KN Unterposition 8521 9000, KN Unterposition 8528 7113, ZK Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. 1, VO (EG) Nr. 1549/2006, VO (EG) Nr. 1214/2007, ZK Art. 12 Abs. 6
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Einreihung, Set-Top-Box, verbindliche Zolltarifauskunft
Rechtsfrage: 1. Ist eine Set-Top-Box mit einer Kommunikationsfunktion (STB) und einer Festplatte - trotz der Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur (KN) vom 7.5.2008 betreffend die KN-Unterpositionen 8521 9000 und 8528 7113 - in Unterposition 8528 7113 der KN einzureihen, wie dies in den VO Nr. 1549/2006 und Nr. 1214/2007 zur Änderung von Anhang I der VO Nr. 2658/87 vorgesehen ist? - 2. Falls eine STB mit einer Festplatte, die die Spezifikationen einer STB mit Festplatte i.S. dieser Vorlage aufweist, der KN-Unterposition 8521 9000 zuzuweisen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes als Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) und Art. II Abs. 1 Buchst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemeinschaftsrechtlich unzulässig oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die fragliche Ware nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des ITA fällt? - 3. Ist Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. 1 Zollkodex (ZK) dahin zu verstehen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 8.4.2005, auf die sich die Pace plc stützt, am 31.12.2006 automatisch ungültig geworden ist, weil sie dem mit der VO Nr. 1549/2006 gesetzten Recht nicht mehr entsprach? Ist Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. 1 ZK insbesondere dahin auszulegen, dass die VO Nr. 1549/2006 nicht als VO i.S. des genannten Artikels gilt, weil sie entweder eine jährliche Aktualisierung der KN darstellt oder weil es sich bei ihr nicht um eine spezielle Tarifierungsverordnung handelt? - 4. Ist Art. 12 Abs. 6 ZK dahin zu verstehen, dass im Fall einer jährlichen KN-Aktualisierung, die keine Bestimmung über die Dauer einer den Inhabern von verbindlichen Zolltarifauskünften zustehenden Gnadenfrist enthält, die Inhaber keinen Anspruch auf eine Gnadenfrist haben, oder ist ihnen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf die bei Tarifierungsverordnungen der Kommission übliche Gnadenfrist von sechs Monaten zuzuerkennen?
Vorinstanz: First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. 256 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.04.2011
Erledigungs-Az: Rs C-288/09 und C-289/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 13 90