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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-152/02 (EuGH) |
| §§: | UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 16 Abs. 1, UStG § 16 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Umsatzsteuer, Rechnung, EG, Vorsteuerabzug, Entstehung, Rückwirkung |
| Rechtsfrage: | Kann der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben, in dem er gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt oder gilt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG entsteht? |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 21.03.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | V R 33/01 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 08 67 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 29.04.2004 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-152/02 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 23 36 |