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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV B 86/02 | 
| §§: | EStG § 13 a, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 | 
| Schlagwörter | Entnahme, Landwirtschaft, Grundstück, Nutzungsänderung, Einstellung, Entnahmehandlung | 
| Rechtsfrage: | Kann mit der bloßen Einstellung der Bewirtschaftung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gehörenden Grundstücks das Grundstück ohne Entnahmehandlung oder schlüssiges Verhalten entnommen werden? Ist der Übergang eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gehörenden Grundstücks zur Brachlage keine Nutzungsänderung? | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 21.03.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 4753/98 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 919 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 48 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.12.2003 | 
| Erledigungs-Az: | IV B 86/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet | 
