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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I B 133/00 | 
| §§: | AO 1977 § 160, EStG § 4 Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Provision, Betriebsausgabe, Empfängerbenennung, GmbH | 
| Rechtsfrage: | Sind als Provision bezeichnete Zahlungen einer GmbH an eine liechtensteinische Anstalt (Domizilgesellschaft?) wegen unzureichender Empfängerbezeichnung nicht als Betriebsausgaben abziehbar? Ist die Bezeichnung der "Hintermänner" zumutbar (ausländische Verschwiegenheitsrechte)? | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.04.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | II 14/97 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1385 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 21 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.03.2001 | 
| Erledigungs-Az: | I B 133, 134/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig | 
