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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-321/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/434/EWG Art. 2 Buchst. d
Schlagwörter Austausch, Anteile, Fusion, Gewinnausschüttungsbeschluss, EG, EU
Rechtsfrage: Ist Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 90/434/EWG dahin auszulegen, dass kein Austausch von Anteilen im Sinne der Fusionsbesteuerungsrichtlinie vorliegt, wenn die am Austausch der Anteile Beteiligten gleichzeitig mit der Vereinbarung über diesen Austausch, ohne sich rechtlich zu verpflichten, ihre gemeinsame Absicht zu erkennen geben, in der auf den Austausch folgenden ersten Hauptversammlung der erwerbenden Gesellschaft für die Ausschüttung eines Gewinns zu stimmen, der 10 % des Nominalwerts der beim Austausch der Anteile übergebenen Wertpapiere übersteigt, und wenn dieser Gewinn auch tatsächlich ausgeschüttet wird?
Vorinstanz: Oestre Landret Kopenhagen
Vorinstanz/Datum: 03.08.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 257 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.07.2007
Erledigungs-Az: Rs C-321/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 59