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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 33/03
§§: FördG § 4 Abs. 2, AO 1977 § 42
Schlagwörter Sonderabschreibung, Anzahlung, Vorauszahlung, Gestaltungsmissbrauch, Beitrittsgebiet
Rechtsfrage: Höhe der Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten bei Kaufpreisvorauszahlung: Ist bei Erwerb eines vom Grundstücksverkäufer schlüsselfertig zu erstellenden Alten- und Pflegeheims die vollständige Vorauszahlung des Kaufpreises am 30.12.1994, die aufgrund einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung erfolgt und bei der dem Verkäufer der Betrag zur freien Verfügung zufließt, auch dann gem. § 4 Abs. 2 FördG in vollem Umfang begünstigt, wenn das Objekt nicht im nächsten, sondern erst im übernächsten Jahr - 1996 - fertiggestellt und übergeben wird (keine ins Blaue hinein erfolgte und damit zur Anwendung des § 42 AO führende willkürliche Anzahlung) - Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung um 30 v.H. in Anlehnung an den Fertigstellungsgrad der Baumaßnahme zum 31.12.1995 unzulässig (gegen BMF-Schreiben vom 29.3.1993 - IV B 3 - S 1988 - 28/93, BStBl I 1993 S. 279)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.05.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 2612/01 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 34 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2004
Erledigungs-Az: IX R 33/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 10 40