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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 33/09 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12
Schlagwörter Unfallkosten, Werbungskosten, Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Verfassung
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Sachschäden an einem privaten Kraftfahrzeug, die auf einer beruflich veranlassten Fahrt entstanden sind: Kann der Unterschiedsbetrag der Zeitwerte des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht repariert wird? - Ist die Regelung über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG 1997 verfassungskonform? - Hätte das FG über die Frage des Bestehens eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs für den Fall der unverbindlichen und unrichtigen Auskunft des Finanzamts entscheiden müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.05.2008
Vorinstanz/AZ: 13 K 2693/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 25 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.08.2012
Erledigungs-Az: VIII R 33/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 31 06