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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1416/01 (BVerfG) |
§§: | FGO § 63, FGO § 65 |
Schlagwörter | Verfassungsbeschwerde, Bezeichnung, Kläger, ladungsfähige Anschrift, Klageschrift, Inhalt |
Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Entscheidung: Bezeichnung des Klägers durch Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als notwendigen Inhalt einer Klageschrift? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 05.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | XI B 42-44/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 75 56 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 02.07.2003 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1416/01 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (StEd 2003, 531) |