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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 52/12 (BFH)
§§: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Rückerwerb
Rechtsfrage: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG: Erfüllt der Aufhebungs- und Übertragungsvertrag die an einen Rückerwerb zu stellenden Anforderungen, auch wenn der Anteilsübergang nur teilweise rückgängig gemacht wird? Sind die Grundsätze des BFH-Urteils II R 51/11 zu § 1 Abs. 2 a GrEStG für Anteilsübertragungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechend anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 19.09.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 362/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 06 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.06.2013
Erledigungs-Az: II R 52/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 20 25