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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 10/03 |
§§: | StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 2 Nr. 3, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 80 Abs. 1 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Steuerermäßigung, Erlaubnis, Klassifikation |
Rechtsfrage: | Erlaubnis für den Bezug steuerermäßigten Stromes. Hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, weil ermäßigende Steuertatbestände nicht unmittelbar im Gesetz geregelt worden sind? (Verweisung auf die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" aus 1993) - Ist die Bildherstellung in einem Foto-Großlabor eine Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 03.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | IV 240/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.06.2005 |
Erledigungs-Az: | VII R 10/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 41 35 |