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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-141/00 (EuGH) |
§§: | UStG 1980 § 4 Nr. 14, UStG 1980 § 4 Nr. 16, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g |
Schlagwörter | Steuerbefreiung, Umsatzsteuerbefreiung, Kapitalgesellschaft, ambulante Krankenpflege |
Rechtsfrage: | 1. Gilt die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) nur, wenn die Heilbehandlung von einer "Einzelperson" ausgeführt wird oder ist die Befreiung von der Rechtsform des behandelnden Unternehmers unabhängig? - 2. Falls die Befreiung auch bei Kapitalgesellschaften anwendbar ist: Erfasst die Befreiung insgesamt oder teilweise die Umsätze einer Kapitalgesellschaft durch ambulante Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), die von geprüften Krankenschwestern und Krankenpflegern erbracht wird? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 03.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | V R 1/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 00 06 92 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 10.09.2002 |
Erledigungs-Az: | Rs C-141/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 97 10 |