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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 52/01 |
§§: | GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Einheitlicher Vertrag, Faktischer Zwang, Bauerrichtungsvertrag, Immobilienfonds, Mietgarantie |
Rechtsfrage: | Einheitliches Vertragswerk. Sind neben dem Kaufpreis für den Grunderwerb auch die Bauleistungen des Generalunternehmers, der dazu gewonnen werden konnte, eine Mietgarantie für das zu errichtende Mietobjekt zu übernehmen, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil alle Verträge zusammen ein einheitliches Vertragswerk bilden, so dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand ist. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 686/96 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.08.2003 |
Erledigungs-Az: | II R 52/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 18 04 |