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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 18/18 (BFH) |
§§: | EStG § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 50 a Abs. 5 Satz 5, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug, Haftung, Nutzungsüberlassung |
Rechtsfrage: | Zahlungen für Know-how-Transfer als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG: - 1. Führt die Überlassung von Know-how im Rahmen eines Technologietransfervertrags durch ausländische Unternehmer ohne zeitliche Begrenzung zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die der Steuerabzugsverpflichtung nach § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. (jetzt § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG) unterliegen? Gilt dies auch dann, wenn der vereinbarte Technologietransfer nicht verwirklicht wird, aber Zahlungen geleistet werden, die Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Vertragsverhältnis darstellen? - 2. Ist es für die in § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderte Nutzung des Know-hows im Inland ausreichend, wenn dieses dazu bestimmt war, im Inland genutzt zu werden, und kommt es auf die tatsächliche Nutzung nicht an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1440/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 09 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.10.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 18/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 05 60 |