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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 54/12 (BFH) |
§§: | AO § 355, AO § 356 Abs. 2 Satz 1, AO § 357 Abs. 1 Satz 1, AO § 87 a |
Schlagwörter | Einspruch, Zulässigkeit, Rechtsbehelfsbelehrung, Schriftform, Elektronische Übermittlung, Jahresfrist, Gemeinnützigkeit |
Rechtsfrage: | Zulässigkeit eines Einspruchs wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung: Ist der nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist des § 355 Abs. 1 AO eingelegte Einspruch zulässig, weil die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, mit dem für den Kläger die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt wurde, kein Hinweis darauf enthielt, dass auch die Entscheidung bezüglich der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Klägers mit dem Einspruch angefochten werden kann bzw. muss? Ist die Rechtsbehelfsbelehrung darüber hinaus fehlerhaft, weil in ihr nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen wurde? Gilt in diesem Fall die einjährige Rechtsbehelfsfrist des § 356 Abs. 2 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 30.05.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3264/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 23 23 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |