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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX B 109/99 |
| §§: | EStG § 7 Abs. 5 und 5 a |
| Schlagwörter | Neubau, Degressive Abschreibung, Herstellungskosten |
| Rechtsfrage: | Führt die bauliche Umgestaltung eines Gebäudes nicht zu einem Neubau, wenn wesentliche Elemente wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion erhalten bleiben? |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 06.07.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 7845/98 E |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 1175 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 15.10.1999 |
| Erledigungs-Az: | IX B 109/99 |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |