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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 27/16 (BFH) |
§§: | EStG § 34 a Abs. 10, EStG § 7 g Abs. 2 Satz 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Mitunternehmer, Feststellung, Klagebefugnis, Thesaurierungsbegünstigung, Nicht entnommener Gewinn, Investitionsabzugsbetrag |
Rechtsfrage: | Ist nur der betroffene Mitunternehmer selbst klagebefugt gegen die Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34 a Absätze 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, oder kann auch die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin klagen, wenn die Feststellung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschaft verbunden wurde? Ist ein hinzugerechneter Investitionsabzugsbetrag Bestandteil des im Jahr der Hinzurechnung nach § 34 a EStG begünstigten nicht entnommenen Gewinns? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 28.04.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3275/14 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 22 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.01.2019 |
Erledigungs-Az: | IV R 27/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 40 |