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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 257/94 |
§§: | FGO § 74, EStG § 54, EStG § 32 Abs. 6 |
Schlagwörter | Aussetzung des Verfahrens, Kinderfreibetrag, Kinderlastenausgleich |
Rechtsfrage: | Keine Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG 2 BvR 1220/93, da im Kalenderjahr 1984 der steuerliche Kinderlastenausgleich durch die erhöhten Kinderfreibeträge nur 10,86 % unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum bleibt? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.1994 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 10438/86 |
Erledigungs-Vermerk: | neues Aktenzeichen: VI R 278/94 - Revision zurückgenommen |