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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 257/94
§§: FGO § 74, EStG § 54, EStG § 32 Abs. 6
Schlagwörter Aussetzung des Verfahrens, Kinderfreibetrag, Kinderlastenausgleich
Rechtsfrage: Keine Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG 2 BvR 1220/93, da im Kalenderjahr 1984 der steuerliche Kinderlastenausgleich durch die erhöhten Kinderfreibeträge nur 10,86 % unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum bleibt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.06.1994
Vorinstanz/AZ: 1 K 10438/86
Erledigungs-Vermerk: neues Aktenzeichen: VI R 278/94 - Revision zurückgenommen