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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 59/02
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Änderung, Grobes Verschulden, Ausbildungskosten
Rechtsfrage: Änderung eines bestandskräftigen Bescheides. Grobes Verschulden eines nicht steuerlich beratenen Stpfl., wenn dieser rechtsirrtümlich nicht den durch eine Gesetzesänderung möglichen höheren Betrag (2.400 DM), sondern weiterhin den bisher maximal abziehbaren Betrag (1.200 DM) für die eigene Berufsausbildung geltend gemacht hat. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.11.2001
Vorinstanz/AZ: 13 K 5372/99 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1344
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 95 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2006
Erledigungs-Az: VI R 59/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 42