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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 2/03
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Mitunternehmerschaft, Ehe, GmbH & Co. KG, Geschäftsführung
Rechtsfrage: Bestehen einer verdeckten Mitunternehmerschaft mit dem selbst nicht beteiligten Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, an der seine nicht branchenkundige Ehefrau zu 50 v.H. beteiligt ist, wenn u.a. die Ehefrau zwar auch als Geschäftsführerin bestellt ist, die Geschäftsführung aber weiterhin faktisch allein vom branchenkundigen Ehemann ausgeübt worden ist, sein hohes Geschäftsführergehalt häufig den Gesellschaftsgewinn überstieg und als Darlehen "stehen blieb", teilweise auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet wurde, der Ehemann laut Gesellschaftsvertrag eine Option zur Beteiligung hatte, diese aber seiner Frau überließ, die Beteiligung der Ehefrau aber mit Ende der Geschäftsführungstätigkeit des Ehemanns enden soll? Bestehen eines "gemeinsamen Zwecks" und eines Rechtsbindungswillens? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 06.09.2002
Vorinstanz/AZ: 18 K 8808/97 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 19 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2003
Erledigungs-Az: VIII R 2/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 51