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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 38/16 (BFH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j
Schlagwörter Fahrschule, Umsatzsteuerbefreiung, Teilleistung
Rechtsfrage: 1. Sind Leistungen von Fahrschulen unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL generell umsatzsteuerbefreit? - 2. Handelt es sich bei den theoretischen und praktischen Unterweisungen der Fahrschüler um gleichwertige und wirtschaftlich untrennbar miteinander verbundene Teilleistungen (einheitliche Leistung), die sich inhaltlich aufeinander beziehen? - Das Verfahren V R 38/16 ruht gemäß Vorlagebeschluss vom 16.3.2017 bis zur Entscheidung des EuGH. Das Verfahren V R 38/16 wurde wieder aufgenommen und wird unter dem Az. V R 7/19 fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.05.2016
Vorinstanz/AZ: 11 K 10284/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 1481
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 16 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2017
Erledigungs-Az: V R 38/16
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren V R 38/16 ruht gemäß Vorlagebeschluss vom 16.3.2017 bis zur Entscheidung des EuGH. -- Aktenzeichen des EuGH: Rs C-449/17 -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 16.3.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 12 71