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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 23/04
§§: AO 1977 § 357 Abs. 1, BGB § 133, GG Art. 19 Abs. 4
Schlagwörter Rechtsbehelf, Einspruch, Auslegung, Aussetzung der Vollziehung
Rechtsfrage: Auslegung eines Rechtsbehelfs: Ist der einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO 1977" enthaltende Schriftsatz des Steuerberaters der Kläger als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 und nicht (nur) als AdV-Antrag auszulegen (Verstoß des FG gegen § 357 Abs. 1 AO 1977, § 133 BGB und Art. 19 Abs. 4 GG)? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.11.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 597/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 00 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.10.2004
Erledigungs-Az: IX R 23/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 12 18