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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-63/19 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 4, RL 2003/96/EG Art. 19
Schlagwörter EG, EU, Italien, Besteuerung, Energieerzeugnisse, Strom, Verbrauchsteuerermäßigung
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen die Italienische Republik: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen hat, dass sie auf der Grundlage der von der Region Friaul-Julisch Venetien erlassenen regionalen Rechtsvorschriften, die ein Beitragssystem für Benzin und Diesel als Kraftstoff beim Verkauf dieser Erzeugnisse an in der Region Friaul-Julisch Venetien ansässige Personen vorsehen, eine Verbrauchsteuerermäßigung vorgenommen hat; - der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Italien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 112 S. 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.01.2021
Erledigungs-Az: Rs C-63/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 39