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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 13/19 (BFH)
§§: EStG § 5 a Abs. 4, UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 6, UmwStG § 25
Schlagwörter Umwandlungssteuerrecht, Formwechsel, Steuerliche Rückwirkung, Tätigkeitsausübung
Rechtsfrage: Ein Formwechsel einer OHG in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die OHG bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht: 1. Ist es Zweck der in § 25 i.V.m. § 20 UmwStG 2006 niedergelegten Regelungen zum Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere der steuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 6 UmwStG 2006, Umstrukturierungen unter Fortbestand der durch den formwechselnden Betrieb geschaffenen wirtschaftlichen Grundlagen zu ermöglichen? - 2. Kommt eine steuerliche Rückwirkung daher dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die OHG keiner Tätigkeit mehr nachgeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.01.2019
Vorinstanz/AZ: 8 K 163/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 03 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2022
Erledigungs-Az: I R 13/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 15 13