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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 2/09 (BVerfG)
§§: GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14, GG Art. 20 Abs. 3, KStG 1996 i.d.F. vom 29.10.1997 § 8 Abs. 4, KStG 1996 i.d.F. vom 19.12.1997 § 54 Abs. 6, KStG 1999 i.d.F. vom 23.12.2000 § 34 Abs. 6
Schlagwörter Anteilsübertragung, Beteiligung, Eigentum, Entstehung, Geschäft, Gesellschafter, Gleichheit, Körperschaftsteuer, Mantelkauf, Normenkontrolle, Rückwirkung, Stichtag, Treu und Glauben, Verfassung, Verlust, Verlustabzug, Verlustvortrag, Vertrauensschutz, Wirtschaftliche Identität
Rechtsfrage: Verstößt § 54 Abs. 6 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BStBl I 1998 S. 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BStBl I 1997 S. 928) für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität - gemessen an den Maßstäben der Neuregelung - vor dem 1.1.1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, erst im Jahr 1998? - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 08.10.2008
Vorinstanz/AZ: I R 95/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 00 45
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 01.04.2014
Erledigungs-Az: 2 BvL 2/09
Erledigungs-Vermerk: Vorlage war unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 14 36