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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 7/16 (BVerfG)
§§: KStG 2002 i.d.F. vom 13.12.2006 § 32 a Abs. 1 Satz 2, KStG 2002 i.d.F. vom 10.10.2007 § 34 Abs. 13 c, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Ablaufhemmung, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Ist § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 i.V.m. § 34 Abs. 13 c KStG i.d.F. vom 10.10.2007 insoweit mit dem GG vereinbar, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32 a KStG am 19.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, in offener Festsetzungsfrist ermöglicht? - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.04.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 2717/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 12 84
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 18.12.2023
Erledigungs-Az: 2 BvL 7/16
Erledigungs-Vermerk: unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 02 97