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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 61/06 |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsvermögen, Gesamthandsvermögen, Sonderbetriebsvermögen, Entnahme |
Rechtsfrage: | Sind Gesamthandsvermögensgegenstände, die von der Personengesellschaft genutzt werden, durch Entnahmewillen und Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft entnehmbar? - Liegt bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen I vor, wenn die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter nicht mehr eigenbetrieblich, sondern zur Untervermietung nutzt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3328/02 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 05 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.09.2009 |
Erledigungs-Az: | IV R 61/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 05 74 |