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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 41/14 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 19, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Versorgungsausgleich, Abfindung, Ausgleichszahlung, Ehescheidung, Sonstige Einkünfte, Versorgungsbezüge, Vorweggenommene Werbungskosten, Sonderausgabe, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Sind die von einem sowohl nichtselbständig als auch selbständig tätigen Rechtsanwalt an seine (Ex-) Gattin geleisteten Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung einkommensteuermindernd zu berücksichtigen (Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften i.S. des § 19 EStG, Abzug der Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben)? Liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V. mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Gestalt des objektiven Nettoprinzips oder ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1037/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1470 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 20 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.11.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 41/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 28 56 |