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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 19/19 (BFH) |
§§: | UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. b, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d |
Schlagwörter | Steuerbare Leistung, Schadensersatz, Steuerfreier Umsatz, Hauptleistung, Nebenleistung |
Rechtsfrage: | Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems: Stellt ein sog. Kartenpfand für den Erwerb einer elektronischen Zahlungskarte eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung dar oder handelt es sich um eine nicht steuerbare Schadensersatzleistung? Wird die Qualifikation als Schadensersatz verneint, stellt die Überlassung der Zahlungskarte dann eine unselbständige Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln dar bzw. handelt es sich um eine Nebenleistung zu den steuerfreien Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) oder den steuerfreien Umsätzen im Zahlungsverkehr (§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG)? - Das Verfahren erhielt nach Wiederaufnahme das Aktenzeichen XI R 19/19 und wurde ehemals unter dem Aktenzeichen XI R 12/17 geführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 14/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.01.2022 |
Erledigungs-Az: | XI R 19/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: XI R 12/17 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 09 38 |