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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 36/10 (BFH) |
§§: | GrStG § 33, GrStG § 34, GrStG § 38, AO § 227, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grundsteuer, Erlass, Rückwirkung, Pauschalierung |
Rechtsfrage: | Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung; Verfassungsmäßigkeit der Erlassregelung in § 33 GrStG n.F.(JStG 2009 vom 19.12.2008 für das Kalenderjahr 2008): 1. Stellt die Neuregelung des § 33 GrStG i.V.m. § 38 GrStG eine unzulässige echte Rückwirkung dar? - 2. Ist eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50%-igen Rohertragsminderung möglich ist (zu grobe Pauschalierung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 09.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 57/09 (1) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 20 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.04.2012 |
Erledigungs-Az: | II R 36/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 13 95 |